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Alt 08.01.2001, 19:46   #1
foxcruiser
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Registriert seit: 28.02.2000
Beiträge: 125


Beitrag

wertes forum !

da die emotionalen wellen angesichts der chello-ankündigung hoch schlagen, hier nur einige anregungen eines laien-rechtlers:
*natürlich ohne Gewähr

1> in den Anschlussbedingungen von Chello bzw. Telekabel heisst es:

1. lit(e): ... Telekabel ist nach zweimonatiger Vertragsdauer , bei einer Änderung der Kaufkraft, der Abgeltung von Urheberechten, des Leistungsangebots (!) oder bei Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen oder sonst allgemein verbindlichen Kostenfaktoren (Abgaben, Postgebühren) die Tarife entsprechend zu verändern berechtigt etc.

nun, was sagt das KSchG dazu (Konsumentenschutzgesetz):

§6 Abs.1 Z5: Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des §879 ABGB (Nichtigkeit von Verträgen allg.) jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ... (Z5) dem Unternehmen auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sein denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltänderung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmens abhängt !

meine Folgerung: im Grunde erfüllt Telekabel/ Chello die Anforderungen mit der oben genannten Formulierung & Aufzählung.

bis auf einen Punkt: Änderung des Leistungsangebots !!!

::: zum einen ist hier keine sachliche Begründung gegebenen (sprich mögliche Ursachen, Szenarien), zum anderen, sollte die Tarifänderung mit einer Verbesserung des Leistungsangebots begründet werden, ist die Leistungsänderung Wille des Unternehmens und damit Nichtigkeitsgrund (ich bin gespannt auf die Begründungen in der Aussendung - rechtlich darf <u>es keine selbstgewollte Leistungsänderung sein</u>)

2&gt; §879 ABGB: sieht vor, dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn "... unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil (Chello-Kunden) gröblich benachteiligt. ::: in diesem Sinne ein Recherche- & Analyse-Auftrag an die mausgraue Chello-Uservereinigung.

3&gt; zur Berühigung: sollte man in der Zeit zwischen Aussendung & brieflichen Rechtfertigung ( die angekündigt ist) und Inkraftreten der Bestimmungen am 1.März Einwendungen (schriftlich an Chello zu richten !)gegen die Tarife haben, steht einem das Recht der "Änderungskündigung" zu. d.h. wenn man die neuen Tarife schriftlich ablehnt, gilt der Vertrag an Inkraftreten der neuen Bestimmungen für gelöst - schon bezahlte Leistungsentgelte sind zurückzuerstatten.

ich hoffe, ich konnte ein wenig farbe in die die schwarz-weisse-chello-welt bringen.

best regards,
foxcruiser
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