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| Hardware-Beratung & Erfahrungen Rat & Tat bei Fragen wie "Was soll ich kaufen?", "Was ist besser...?", "Wer hat Erfahrungen mit...?", "Wieviel RAM, Festplattenspeicher, MHz,...?" sowie Garantie-, Reparatur- und Service-Probleme. |
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#1 |
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Jr. Member
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Hallo Forum!
Meine Frau hat ein neues Handy gekauft.Zu Hause stellte sich heraus daß es leider defekt ist (lässt sich nicht aufladen).Unverzüglich wieder ins Geschäft aber der Händler hat einen Umtausch oder Austausch mit eventl Aufzahlung auf ein anderes Modell verweigert. Es wurde eingeschickt und sie wurde auf unbestimmte Zeit vertröstet. Es sollte ein Geburtstagsgeschenk sein und jetzt steht sie ohne da. Hätte sie Recht auf Wandlung oder ist es ein Garantiefall obwohl das Gerät schon bei Übergabe nicht funktionierte. Danke, Gerald |
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#2 |
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Inventar
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Gewährleistung: du musst dem Händler einen Reperaturversuch zugestehen, aber sicher nicht auf unbestimmte Zeit, schriftlich Frist setzen (10-14 Werktage), nach Ablauf die Wandlung fordern. (Wandlung = Geld zurück und nicht Gutschrift oä)
Sich mit Garantie vertrösten zu lassen, ist hier - für den Händler - der einfachste Weg. pong
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\"Ein Gewitter reinigt die Luft\", sagte der Mann, nachdem ein Blitz seine Frau erschlug Nicht klicken! Erstposteralarm/Beschwerde/Kummerkasten Verplattet |
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#3 |
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Inventar
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Eindeutig ein Gewährleistungsfall, leider reden aber viele Händler vor dem Kunden von einem Garantiefall, was man sich aber keinesfalls einreden lassen darf.
Freundlich aber bestimmt, darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass der Reparaturversuch innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu erfolgen hat. Wie gesagt, am besten gleich eine Frist (schriftlich wenn´s geht) setzen. Am besten mit einem Ausdruck des §932 ABGB (Gewährleistungsfolgen) beim Händler vorbeischauen, dann weiß er gleich, dass man Ahnung hat und vieles geht plötzlich leichter (sprich gesetzeskonform) ![]() Ich würde mich wegen des Verhaltens des Händlers mit dem Konsumentenschutz in Verbindung setzen. Speziell, wenn er das Handy (Ersatz) im Geschäft lagernd hatte, ist die Vorgehensweise unzumutbar. Geändert von lalaker (10.04.2009 um 13:27 Uhr). |
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#4 | |
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der da unten wohnt
![]() Registriert seit: 15.07.2000
Alter: 52
Beiträge: 11.502
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Zitat:
Durchsetzten kannst es letztendlich aber nur mit einer klage. er muss dir das teil sofort tauschen wenn du drauf bestehst, poste doch bitte den namen das händlers, nicht das noch wer dort was kauft.
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Greetings LouCypher |
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#5 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 24.01.2001
Beiträge: 5.631
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Ab 1.11.09 EU weit: 6 Monate volle Gewährleistung + 18 Monate Gewährleistung auf versteckte Mängel wird zu 24 Monate volle Gewährleistung
1) 3 Reparaturversuche 2) Anbot ein runderneuertes Gerät des gleichen Typs herzugeben 3) Austausch gegen Nachfolgemodell (kann durch privat bezahlte Reparatur des defekten Geräts = Vorleistung/Vorlage und Einreichung der Reparatur-Rechnung über den Reparaturbetrieb beim Hersteller und nach vorheriger - gegebenfalls - eigener Verständigung des Herstellers (NACH der erfolgten Reparatur) in Bezug auf den Reparaturfall und unter Hinweis auf das Nochbestehen der Gewährleistung vermieden werden) Erst wenn alles gescheitert ist (aus faktischen = Reparaturmisserfolg oder wirtschaftlichen Gründen, z.B. ganze Ladung Druckerpatronen für das alte Druckermodell wurde bereits angeschafft), steht die Wandlung im Raum. Ein refurbishtes (runderneuertes) Gerät des gleichen Typs darf vom Kunden nicht mehr grundsätzlich abgelehnt werden. Herstellergarantie: umfasst 3 bis 10 Jahre und ist freiwillig und damit bei Erklärung der Garantie durch den Hersteller verpflichtend. (1 bis 8 Jahre nach 2 Jahren Gewährleistung, Unterscheidung: Ersatzteilgarantie und/oder auf Arbeitszeit) Geändert von kikakater (10.04.2009 um 15:18 Uhr). |
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#6 | |
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Inventar
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Zitat:
pong
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\"Ein Gewitter reinigt die Luft\", sagte der Mann, nachdem ein Blitz seine Frau erschlug Nicht klicken! Erstposteralarm/Beschwerde/Kummerkasten Verplattet |
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#7 |
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Inventar
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Ist ja auch nicht so sehr unterschiedlich zum bisherigen österr. Recht. Und die Zumutbarkeit wird sicherlich bleiben, sonst könnte ja ein Händler auf die Idee kommen, sich mit der Rep. Monate Zeit zu lassen.
Der Händler hat das Geld des Kunden bereits, der Kunde aber ein defektes Gerät, das ihm nicht zur Verfügung steht. Ich glaube kaum, dass da ein Richter einem Händler viel Spielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit einräumt. Ich habe schon bei 3 verschiedenen Händlern jeweils mit Mainboards Ärger gehabt, weil sie es wie Garantie behandeln wollten und mich Wochen lang auf die Folter spannen wollten. Ein bestimmtes Auftreten mit Wissen über die eigene Rechte hat mir in 2 Fällen aber einen raschen Austausch innerhalb weniger TAge (es war keines lagernd) ermöglicht, bei einem Händler hat sich der Kundenservice entschuldigt und mir enne 10 Euro-Gutschrift gewährt. Der dritte Händler hat es schließlich vorgezogen zu wandeln und mir den vollen Produktpreis ersetzt, und nicht den Tagespreis, sondern den Preis, den ich gezahlte hattte. Genauso sieht es das Gesetz nämlich vor, aber viele Händler zahlen auch da nur den Tagespreis. Es ist schade, dass oft erst ein Brief der Rechtsschutzverischerung/Anwalts den Händler zum "Einlenken" bewegt. Andere Händler haben mir defekte Ware problemlos ausgetauscht (teilweise sogar bei Garantiefällen inkl. kleiner Aufwandspauschale). |
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#8 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 24.01.2001
Beiträge: 5.631
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#9 |
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Inventar
![]() Registriert seit: 01.11.2002
Beiträge: 4.023
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So ist die aktuell gültige Gesetzeslage:
Was bekomme ich bei Anspruch auf Gewährleistung? Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches. Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler soll eine zweite Chance haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu. Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument nur fordern, wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind, wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt, wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert, wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn dem Käufer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist. Der Konsument hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen. Kosten der Gewährleistung Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs (insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen. Weitere mit der Mängelbehebung zusammenhängende Kosten muss ebenfalls der Unternehmer tragen. War der Unternehmer zur Montage einer vom Konsumenten gekauften Ware verpflichtet, dann haftet er - verschuldensunabhängig - auch für einen durch unsachgemäße Montage verursachten Mangel. Aber selbst wenn die Sache zur Montage durch den Konsumenten bestimmt war, hat der Unternehmer für Mängel aus unsachgemäßer Montage dann einzustehen, wenn diese auf einem Fehler in der Montageanleitung beruhen. Quelle: www.arbeiterkammer.at |
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#10 |
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Inventarisierter Pyromane
![]() Registriert seit: 18.02.2000
Ort: Smørebrød, Smørebrød, Smørebrød røm, pøm, pøm, pøm, pøm
Beiträge: 5.581
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Der Name des Händlers würde mich auch interessieren (und sicher viele andere auch).
Bislang war (bei mir) eigentlich jeder Händler so kundenfreundlich und tauschte in so einem Fall das Gerät sofort um. Ein Versandhändler hat mir sogar mal ein Neugerät noch am selben Tag zugeschickt, noch bevor er das defekte zurückbekommen hat. Das nenne ich Kundenfreundlichkeit und dort kaufe ich auch gerne wieder ein.
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Wenn die Bierwirtin ein minderwertiges, dem Getreidepreis nicht entsprechendes Bier verkauft, soll sie überführt und alsdann im Flusse ertränkt werden. Hamurabi, 1768-1686 v. Chr. |
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