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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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PeeCee zur YLINE-Diskussion:
Bürger, Freunde, Leser! Bitte keine unnötige Aufregung. Wer immer bei einer "der Zeitschriften" wegen dem Abo anruft, einen Erlagschein über ATS 1.990,- bekommt und diesen einzahlt, schließt einen gültigen Vertrag zu den "Bedingungen" ab, die in den zugehörigen Inseraten abgedruckt und somit veröffentlicht wurden. Der Hinweis "Es gelten die Bedingungen und Voraussetzungen für die Nutzung des 'YLine Free Internet PCs - yFIP'" kann rechtlich - ohne einer richterlichen Entscheidung vorgereifen zu wollen - kaum zum Tragen kommen, wenn eben diese "Vorschriften" beim "Geschäftsabschluß" weder kundgemacht, noch ausdrücklich vom User anerkannt wurden. Noch dazu, wo diese Formulierung so gewählt wurde, dass sie ein "durchscnittlicher" Leser nicht als AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - erkennen kann. Und - meine Meinung basiert auf den "Bedingungen" der 2.990-er-Aktion beim Niedermeyer. Dass YLine nunmehr "neue" kreiert hat, war weder erkennbar, noch abzusehen. mfg peecee Und diesen Kommentar des VKI hat ein engagierter Leser übermittelt: Sehr geehrter Herr M.! Wenn ein Unternehmer bei Vertragsabschluss auf AGB nicht hinweist und diese auch nicht zugänglich sind, dann werden diese nicht Vertragsbestandteil. Gefährlicher wäre es, wenn am Antragsformular auf die AGB hingewiesen wird, diese aber nicht verfügbar sind. Da würde ich raten, eine Anmeldung erst vorzunehmen, wenn die AGB postalisch übermittelt werden und nicht darauf vertrauen, dass im Streitfall ein Gericht davon ausginge, dass die AGB nicht gelten. Mit 1.6.2000 treten Bestimmungen zum Fernabsatz in Kraft, die vorsehen, dass der Anbieter bestimmte wesentliche Informationen, die idR in AGB geregelt werden, dem Kunden vorab zur Verfügung stellen muss. mfg Kolba Dr. Peter Kolba Leiter der Rechtsabteilung des VKI Verein für Konsumenteninformation |
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