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#37 |
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Zur Höhe:
http://www.studienbeihilfe.bmbwk.gv....eihilfe.html#H Höhe der Studienbeihilfe Die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet: monatliche Studienbeihilfe = jährliche Höchststudienbeihilfe - Verminderungen Die Auszahlung erfolgt zwölf mal im Studienjahr. Da Beträge unter 15 Euro (ca. S 205.-- pro Monat) monatlich nicht ausbezahlt werden, liegt die niedrigste monatliche Studienbeihilfe bei 15 Euro (ca. S 205.-- pro Monat). Monatliche Höchststudienbeihilfen für a) Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Fahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort und zurück zeitlich nicht zumutbar ist Euro 606,-- (ca. S 8.339,--) b) Studierende, deren Eltern verstorben sind Euro 606,-- (ca. S 8.339,--) c) Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe auch Info 2) Euro 606,-- (ca. S 8.339,--) d) verheiratete Studierende oder Studierende mit Kind Euro 606,-- (ca. S 8.339,--) e) Studierende, für die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft Euro 424,-- (ca. S 5.834,--) Für behinderte Studierende gibt es einen Zuschlag, der sich nach der Art und dem Grad der Behinderung richtet. Näheres ist in einer Verordnung geregelt (siehe Info 7). Studierenden, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 44 Euro (ca. S 605,--). Verminderungen * um den 5.814 Euro (ca. S 80.000,- ) übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens des/der Studierenden (Zumutbare Eigenleistung des/der Studierenden). (siehe auch Info 1) * um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und der Ehegatten der/des Studierenden. * um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe. Bei Studierenden über 26 Jahre (im Falle der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder der Geburt eines Kindes, über 27 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen. |
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