Auszug aus ABGB:
Zitat:
§ 905. (1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch
aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist
an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des
Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die
Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen
Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In
Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort
der Erfüllung zu sehen.
(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu
übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung
geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der
Gefahr und der Kosten.
|
Bsp dazu:
Sie kaufen bei einem Wienbesuch eine schöne
italienische Deckenleuchte und vereinbaren deren
Übersendung nach Innsbruck – Die „Gefahr“ trägt der Käufer !
Hier bleibt der Schuldnerwohnsitz (§ 905 Abs 1 ABGB) der Erfüllungsort; aber (!):
... den Schuldner trifft die zusätzliche Pflicht, die geschuldete Leistung an den Gläubiger abzusenden
... Und die Gefahr und (Transport)Kosten trägt (nach dem Gesetz) bereits der (Sach)Gläubiger