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Alt 07.11.2010, 17:52   #1
steelrat
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und ich glaub das Fernmeldebüro wird auch noch informiert da das TK Gesetz von 2003 ja sagt wie folgt:
§ 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

und dieser "Eintragungsantrag" ist ja definitiv ein direkter Verstoss
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Alt 08.11.2010, 16:32   #2
steelrat
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Zitat:
Zitat von steelrat Beitrag anzeigen
und ich glaub das Fernmeldebüro wird auch noch informiert da das TK Gesetz von 2003 ja sagt wie folgt:
§ 28a. Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

und dieser "Eintragungsantrag" ist ja definitiv ein direkter Verstoss

Anmerkung, hierbei dürfte es sich um deutsches Recht handeln! ist also leider in meinem Fall nicht weiter relevant, aber trotzdem bezeichnend, dass es gegen den Blödsinn in .de bereits nen eigenen Paragraphen gibt
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