Zitat:
Original geschrieben von Guru
Übrigens braucht er ja nicht zu bestreiten, falsch geparkt zu haben. Er bestreitet ja nur, bei dieser Adresse falsch geparkt zu haben. Und einen leichten Mangel gibts im Verwaltungsstrafverfahren ned....
Guru
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Zitat:
AVG §62
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende,
offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf
technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann
die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
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hmmm, da hab ich noch zwei interessante VwGH Sprüche dazu gefunden
Zitat:
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 91/03/0043
Gegenstand der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG können auch Tatort und Tatzeit sein
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und
Zitat:
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2401/63
Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes unrichtig bezeichnet worden (hier: Tatort und Tatobjekt), so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre.
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"so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor"
erkennbar war es zumindest, sonst wär's ja hier nicht gepostet worden. ein einspruch bleibt ein hazardspiel in diesem fall
