Zitat:
Original geschrieben von callas
§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich
zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art
gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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danke

(auch für die anderen gesetze)