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Alt 21.07.2003, 20:03   #9
callas
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Standard Re: blaumohn, opium-kick...

Zitat:
Original geschrieben von flocky


1.) gibt es ein einheitliches gesetz dass die herstellung von opiaten aus diesen ganz einfachen mitteln verbietet? weil das verfahren is wirklich ganz einfach und lässt sich lt. thread in 1 stunde herstellen.
das österr. Suchtmittelgesetz:

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope
Stoffe und Vorläuferstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und
psychotrope Stoffe.

§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und
Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom
30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des
Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978,
Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und
Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr,
der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Suchtgifte
bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner
Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl.
III Nr. 148/1997, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in
den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im
Hinblick darauf, daß sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein
den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares
Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften
gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und
Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares
Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses
Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze
den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2
Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens
enthalten und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales psychotropen
Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und
Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1
vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 4. Vorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im
Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen
gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung
von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom
20. Dezember 1990, bezeichneten Stoffe und Zubereitungen.
Zitat:

2.) sind solche foren wo wirklich deutig über den konsum und die herstellung von drogen geredet wird nicht in irgendeiner weise verboten?
§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich
zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art
gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zitat:

3.) darf ich den link hier im forum posten? die seite hat natürlich einen disclaimer.
würde ich nicht empfehlen ....
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