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Alt 09.07.2003, 20:45   #12
zed
Inventar
 
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Zitat:
Original geschrieben von Herr Karl


falsch!
Portable-Geräte: Dort wo sie sich befinden, müssen sie gemeldet werden.
da liegst du aber leider falsch
wenn du aber das autoradio z.b. in deiner wohnung betreibst ist gebühr fällig.

@gandalf auch du liegst leider nicht richtig


auszug aus www.orf-gis.at:

--
Wer bezahlt was?


Eine einfache Antwort: Zahlen muss jeder, der eine Rundfunkempfangseinrichtung hat, also ein Gerät, mit dem Radio- und/oder Fernsehprogramme zu empfangen sind. Das ist richtig, aber nicht ganz genau. Zum Beispiel gibt es Befreiungen von der Rundfunkgebühr. Und Autoradios sind generell gebührenfrei.

Außerdem gibt es einen Unterschied für Privathaushalte und Unternehmen/Institutionen:

Privathaushalte

zahlen nur eine Rundfunkgebühr, unabhängig von der Zahl der Rundfunkempfangseinrichtungen. Also: Selbst wenn Sie in jedem Zimmer einen Fernsehapparat oder ein Radio oder beides haben, Sie zahlen nur eine Gebühr. Wenn Sie aber einen Zweithaushalt haben, also z.B. eine Ferienwohnung, ein Wochenendhaus oder eine zweite Wohnung, dann besteht dafür ebenfalls Melde- und Gebührenpflicht. Für das Fernsehgerät oder Radio im Schrebergarten oder im Landhaus muss deshalb ein zweites Mal gezahlt werden.

Unternehmen und Institutionen

müssen für die ersten zehn Empfangseinrichtungen an einem Standort eine Gebühr zahlen, und dann für jeweils bis zu zehn weitere Geräte eine weitere Gebühr. Also, wenn in einem Bürogebäude zehn Fernsehgeräte stehen, dann ist dafür eine Gebühr zu zahlen. Sind es zwischen elf und 20 Geräte, wird eine zweite Gebühr fällig, bis zu 30 eine dritte usw.

Es gibt aber Ausnahmen:

Wer zu einer der folgenden Gruppen gehört bezahlt nur ein Mal, egal wie viele Geräte sich am Standort befinden:
Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung eines Gewerbes (z.B. Elektrohändler)
Unterrichtsräume einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule
Amtsräume einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizei- oder einer Gendarmeriedienststelle
Betriebsstätten der Gastronomie sowie Gästezimmer gewerblicher Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) und Privatzimmervermieter
Lehrlingsheime, Heime für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten
Ein wichtiger Hinweis:

Die Entrichtung von Kabel-, Satelliten-, Pay-TV-, AKM- oder sonstigen Gebühren ersetzt nicht die Rundfunkgebühr!
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glaubts ma wos
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Best regards, ZeD

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\"Quis custodiet ipsos custodes?\" (Juvenal)
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\"Wer die Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zurecht ein Sklave.\" (Aristoteles)
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