Überholen im Überholverbot und dabei Überfahren der Sperrlinie sind 2 verschiedene Delikte, auch wenn sie in einer Handlung begangen werden...
Es gibt ja auch Sperrlinien ohne Überholverbot bzw Überholverbote ohne Sperrlinien...
Siehst auch an den verschiedenen Paragraphen
9 Abs 1 bzw 52 lit a Z 4a StVO.
In dem Fall kann also die Beh. beides strafen...
VStG:
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22.
(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.
oki ?
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Ich wollte mich mit Dir geistig duellieren, stelle aber fest, dass Du unbewaffnet bist...
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