noch ein link:
http://derstandard.at/standard.asp?id=1294636
und hier der text von der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988,Artikel 40 (.pdf)
und versteckt ist wiederum eine bevorzugung des ex-monopolisten  ...
§124b
Zitat:
81. Als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 sind absetzbar:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu
einem Betrag von maximal 50 € und
die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag
von maximal 40 € monatlich.
Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von 250 kbit/Sekunde
gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt
vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem
30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Nicht anzuwenden
sind § 18 Abs. 2 und 3 mit Ausnahme des § 18 Abs. 3 Z 1.
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Praktizierender Eristiker
No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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