Lieber Ölprinz,
(bei der Anrede denke ich an Karl May, aber der Ölprinz ist wohl doch nicht so lieb gewesen, wenn ich mich richtig erinnere)
das kann doch nicht wahr sein, habe ich mir beim Lesen Deines Beitrags gedacht, denn das steht sehr im Widerspruch zu dem, was ich in meinen Fachzeitschriften (Amateurfunk) bisher gelesen habe.
Also habe ich gleich mal unter
www.funkscanner.de nachgelesen und tatsächlich, man findet dort diesen Urteilstext. Aber, unter Rechtliches/Scannerurteil Feb.99 findet man auch diesen Text:
"Der Tatbestand des "Abhörens" liege dann vor, "wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des Paragraphen 86 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt."
Ich empfehle daher den Simmern, weder die Tatsache des Empfangs noch den Inhalt von Flugfunksendungen anderen mitzuteilen, bis ein Gericht entscheidet, dass Flugfunknachrichten öffentlich sind, wie Rundfunk, Amateurfunk und CB-Funk.
Viele Grüße!
Hans