Im österreichischen Rechtsbestand kommt das Thema Streik nur sehr vage vor. Streik wird im Rahmen der Freiheit der Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihrer Interessen gesehen. Auch die Beamten haben ein Streikrecht - Rechtsgleichheit mit den Angestellten der Privatwirtschaft.
Nirgends wird festgelegt, dass ein Streik nur von einem leitenden Gremium einer Gewerkschaft beschlossen und durchgeführt werden darf. Auch ein von einem anderen Kollektiv, etwa einem Streikkomitee, geführter Streik ist legal, wenn er zur Abwendung einschneidender Verschlechterungen geführt wird. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Abwehrmaßnahmen in Bezug auf die abzuwehrenden Verschlechterungen.
Der Arbeitgeber kann die Gehaltszahlung für die Dauer des Streiks einstellen.
Der Arbeitgeber kann am Streik Beteiligte entlassen.
Gegen die Entlassung Einzelner kann mit dem Gleichbehandlungs*grundsatz vorgegangen werden: Wenn viele dasselbe tun (streiken), kann der Dienstgeber nicht Einzelnen Verfehlungen gegen das Dienstrecht vorwerfen - entweder allen oder keinem!
Bei Verfahren gegen Beamte ist die paritätisch besetzte Disziplinarkommission zuständig. Die Bedingungen für die Suspendierung von Beamten sind sehr eng gefasst (U-Haft ...).
Für Vertragsbedienstete wie "normale" ist das Arbeitsgericht zuständig.
Alles klar?
lg cin
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Ich bin zwar nicht getauft, dafür aber geimpft
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Wenn es stimmt, dass Not die Mutter der Erfindung ist, dann ist mit Sicherheit Unvernunft die Großmutter der Verzweiflung
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If you can\'t dazzle \'em with brilliance, baffle \'em with bullshit.
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