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Alt 01.05.2003, 20:23   #178
frazzz
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Registriert seit: 11.01.2003
Beiträge: 5.292


Standard Re: @frazzz

Zitat:
Original geschrieben von XAVER
Link funkt nicht hier die Seite:

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Wichtige Werte





Pensionsversicherung

Geringfügigkeitsgrenze

Freiwillige Versicherung

Ausgleichszulage

Pflegegeld



Pensionsversicherung

Höchstbemessungsgrundlage EUR 2.955,61

Höchstpension (brutto) EUR 2.364,49




Geringfügigkeitsgrenze
Grenzbeträge bei Vorliegen einer Beschäftigung, die als gering-
fügig im Sinne des § 5 (2) ASVG gilt:


Monatlich EUR 309,38

Täglich EUR 23,76




Freiwillige Versicherung

Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
für die freiwillige Weiterversicherung EUR 3.920,--

Monatliche Mindestbeitragsgrundlage
für die freiwillige Weiterversicherung EUR 567,30

Jährlicher Höchstbeitrag
zur Höherversicherung EUR 6.720,--




Ausgleichszulage
Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält):


Richtsätze für die Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage (solange sich der (die) Pensionist(in) in Österreich aufhält): EUR 643,54

Alters- oder Berufsunfähigkeitspension wenn
der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt lebt EUR 965,53

Witwen(Witwer)pension EUR 643,54

Waisenpension (einfach verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres) EUR 240,34

Waisenpension (einfach verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres) EUR 427,07

Waisenpension (doppelt verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres) EUR 360,87

Waisenpension (doppelt verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres) EUR 643,54

Erhöhung der Richtsätze für Bezieher einer
Alters- oder Berufsunfähigkeitspension für
jedes Kind um EUR 68,49




Pflegegeld
Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt.

Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.

Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.


Stufe 1 EUR 145,40
Stufe 2 EUR 268,00
Stufe 3 EUR 413,50
Stufe 4 EUR 620,30
Stufe 5 EUR 842.40
Stufe 6 EUR 1.148,70
Stufe 7 EUR 1.531.50






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Höchstbemessungsgrundlage EUR 2.955,61
=netto?


wie schon gepostet, von brutto war keine rede...

deine aufstellung ist wunderschön, spricht aber wieder nur brutto-bezüge an, die zumindest mich nicht interessieren.
keinerlei bezug zu gegenseitigen aufhebungsgründen, div. abzügen,...


btw: weshalb sind hier die politiker-pensionen nicht aufgeführt?

gibt es eine zahl, wieviele politiker pensionen aus diesen ämtern beziehen, so inc. gemeinde- und bezirksräten?
müssen ja zehntausende sein
____________________________________
pssst

tanj


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