Zitat:
Original geschrieben von chrisne
auszug aus der ak wien seite:
Verbesserungsvorzug
In erster Linie hat der Konsument Anspruch auf Verbesserung: Er kann es sich grundsätzlich aussuchen, ob er die Ware reparieren oder austauschen lassen möchte. Der Unternehmer kann dieser Wahl entgegenhalten, dass das für ihn unzumutbare Kosten bedeutet, und daher die jeweils andere Abhilfe anbieten. Wenn nur ein verhältnismäßig geringer Mangel im Vergleich zum Wert der Sache vorliegt, wie zB bei einem defekten Blinker bei einem KFZ, wird der Konsument nicht gleich den Austausch des Autos verlangen können.
auszug ende.
guckst du da --> http://www.akwien.at/1352_7108.htm
gruss
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tja, dann steht natürlich die frage offen, ab wann etwas ein "verhältnismäßig geringer mangel" ist...
@entgegenkommen vom saturnheini: ich denke wenn du dem empfohlen hättest, die paragraphen
AGBG: §922, 924, 932
konsumentenschutzgesetz: §6, §9b
durchzulesen, hätte er wohl nix mehr gesagt, denn das ist kein angeblicher AK-schwachsinn, sondern gesetzestext. aber da die sache für dich ja gut ausgegangen ist, ists verständlich, daß du lieber den mund gehalten und dir deinen teil gedacht hast, hätte ich auch gemacht.