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Alt 15.03.2003, 13:43   #8
KnS
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Das Ganze nennt man einen beachtlichen Geschäftsirrtum (§871 ABGB) - ein Irrtum über bedeutende Eigenschaften des Geschäfts. Der Irrtum ist beachtlich, weil er zumindest einem der Geschäftspartner hätte auffallen müssen. Rechtsfolge ist entweder die Vertragsaufhebung oder die Vertragsanpassung (richtiges Produkt) - jedoch dürfen dir dabei keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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