Zitat:
.... Ich werde das jetzt nochmals tun, um keinen Fehler zu machen; derzeit bin ich aber der Meinung, dass Du (nach der letzten Novelle) falsch liegst. ...
|
Zwischenzeitlich habe ich nachgeschlagen. Du liegst falsch. Du darfst als Konsument Austuasch vor Nachbesserung begehren, wie ich schon in einem früheren Posting erwähnte.
Der Gesetzestext im Original (BGBl vom 8.5.2001):
§932 Rechte aus der Gewährleistung
$932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern.
$932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich ...
Du kannst also Austausch verlangen. Dieser könnte Dir nur dann verweigert werden, wenn die Reparatur eine unaufwendige Sache von Minuten wäre, der Austausch hingegen hohen Aufwand und/oder hohge Kosten verursachen würde.
Also - wie schon gesagt: DU selbst bestimmst grundsätzlich über Austausch oder Reparatur. Und DU musst Dein Recht gegebenenfalls auch durchsetzen (dafür kann aber das Gesetz nichts).