Zitat:
Original geschrieben von gleeful
... und ein höchstbetrag bis zu dem man umtausch verlangen kann wäre imho durchaus sinnvoll ...
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Möglicherweise habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt: Es steht Dir als Konsument IMMER zu, in einem berechtigten Gewährleistungsfall Austausch zu verlangen - ganz ohne Obergrenze. Hier ist das Gesetz keinesfalls schwammig.
SOFORT-Austausch kann aber nur erfolgen, wenn auch ein Trumm zum Umtauschen vorhanden ist. Logisch.
Und dass man von seinem Händler auch nur Machbares fordern sollte, versteht sich in einer partnerschaftlichen Geschäftsbeziehung wohl von selbst. Es ist einem Händler, der speziell für Dich (weil er sonst dafür niemals Kunden hätte) ein Mainboard um EUR 2.000,- besorgt hat, z.B. schwer zuzumuten, für Dein defektes Board ein Tauschboard ANZUKAUFEN und das später einlangende Tauschboard mangels Käufer in den Mistkübel zu entsorgen. Hier wird der Austausch bei den meisten Händlern einige Zeit dauern.
Zitat:
... ... bei standard consumer goods wie mixer, staubsauger, cd-player etc, die schlicht und ergreifend den geist aufgeben nach ein paar tagen oder wochen, fühlt man sich allerdings recht verarscht als konsument, ...
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Hier bemerke ich, dass Du von meinem Posting nicht gelesen hast, was Du nicht lesen wolltest.

Daher nochmals:
Zitat:
Nur nie vergessen: Gewährleistung bezieht sich immer nur auf Mängel, die beim Kaufzeitpunkt bereits bestanden haben, nur noch nicht bemerkt wurden. Durch die Beweislastumkehr (eine deutliche Verbesserung für Konsumenten - was ist da "zahnlos"? ) muss Dir der Händler nötigenfalls beweisen, dass der Mangel beim Verkauf nicht vorhanden war. Das ist schwierig, aber ich würde trotzdem nicht die Axt im Mainboard steckenlassen...
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Die von Dir erwähnten Fälle fallen eindeutig NICHT unter "Gewährleistung". Sie können unter "Garantie" fallen (siehe Garantiebedingungen), die sich grundlegend von Gewährleistung unterscheidet und auch als freiwillige Zusatzleistung keiner gesetzlichen Regelung unterliegt.
Wenn Du also zum Verkäufer gehst und sagst "Der Mixer hat nur drei Wochen funktioniert, dann hast Du ihm die Arbeit abgenmommen, zu beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. -> KEINE Gewährleistung, weitere Vorgangsweise nach Garantiebestimmungen.
Wenn Du, um beim Mixer zu bleiben, Karattoenreste im Mixer vergisst ioder übersiehst, so hast Du ihm die Arbeit abgenmommen, zu beweisen, dass der Fehler nicht schon beim Verkauf vorhanden war. -> KEINE Gewährleistung, weitere Vorgangsweise nach Garantiebestimmungen.
etc.
Übrigens empfinde ich Deine Postings nicht als Angriff auf Händler. Du hast Fragen gestellt, ich habe versucht, sie wahrheitsgetreu und gesetzeskonform zu beantworten. Das sollte doch zu keinerlei Spannungen führen, oder?
Bei uns laufen die meisten Geschäftsbeziehungen recht partnerschaftlich ab, das bescheis.t man seine Partner ohnehin nicht. Das gilt für beide Seiten. Und (fachlich und rechtlich) informierte Kunden sind uns ohnehin lieber; da gibt es nach dem Kauf wesentlich weniger zeit- und geldaufwendige Probleme.
