Na na na Memphis, so schlimm ist es auch nicht, aber:
Verstehe unter anderem das nicht...
***SNIP aus den AGB's von PCOnline***
8.3 Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
Der Auftraggeber, das ist wohl der Käufer, muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen, welche unbeweglichen Sachen verkauft der??? nach meiner Rechtsauffasung in Bezug auf dieses Thema keine aber bitte, binnen sechs Monaten GERICHTLICH geltend machen!!!
Was heißt gerichtlich, angenommen ich könnte eine unbewegliche Sache bei denen kaufen, muß ich gleich zu Gericht und nicht erst mit denen reden vorher, interessant
Und bei der beweglichen Sache siehts auch nicht besser aus:
8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen.
Versteh ich das "GERICHTLICH" falsch? Lasse mich gerne eines besseren Belehren
Abgesehen von dem Wort gerichtlich, das ich vielleicht falsch verstehe, finde ich ein Jahr Garantie für einen Gebrauchtwarenhändler sehr "mutig", bzw besser ausgedrückt, Kunden freundlich.