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Alt 01.11.2002, 12:00   #9
maxb
Großmeister
 
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Zitat:
"Gemäß §14 Abs 1 TKG bedarf das Erbringen [...] öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze einer Konzession."

"Wird entgegen dieser Rechtsgrundlage ein öffentlicher Mobilfunkdienst ohne Konzession erbracht, so stellt dies [...] eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.336 zu bestrafen."
Geldstrafe

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