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Zitat:
"Gemäß §14 Abs 1 TKG bedarf das Erbringen [...] öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze einer Konzession."
"Wird entgegen dieser Rechtsgrundlage ein öffentlicher Mobilfunkdienst ohne Konzession erbracht, so stellt dies [...] eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.336 zu bestrafen."
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 Geldstrafe
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