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Alt 21.08.2002, 15:57   #7
martens
Bundeseigentum
 
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Mein Computer

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Ich denk mal, eine Berechtigung braucht nicht nur ein Gewerbetreibender...

Gewerbeordnung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4
anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht
gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie
selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es
keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag
oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in
den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder
im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden
Tätigkeit erzielt werden soll.



PCs reparieren fällt meiner Ansicht nicht unter einen Werkvertrag, da im ABGB unter
§ 1151. (1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur
Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein
Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
übernimmt, ein Werkvertrag.

zu finden ist...
Ich hab mal gelernt, daß eine Reparatur keine Herstellung eines Werkes ist und daher nicht unter Werkvertrag fällt...


Die Tätigkeit bei der Agentur ist auch als kein Werksvertrag anzusehen, sondern eher als freier Dienstvertrag, da du ja die Betriebsmittel der Agentur benützt.

Zu Beachten ist auch
AVG § 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem
Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.


Korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liegen sollte...
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