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Alt 15.08.2002, 14:17   #47
_m3
Inventar
 
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Beiträge: 7.335


Standard Re: Kein Heer und Zivi, geht das?

Zitat:
Original geschrieben von MR.MARVEL
Hab heute einen Stellungsbrief erhalten. Will aber weder zum Heer noch zum Zivildienst.
Was passiert, wenn ich den Kriggsdienst und Zivi verweigere???
Wo kann ich mich beraten lassen???
In Ger kommen angeblich nur ca 50% zum Heer oder Zivi, der Rest nicht .Das Ganze heisst "Nulldienst", gibt's sowas auch in Aut?

Danke im voraus!!!
http://zivildienst.at/neu/
http://ln-inter11.bmi.gv.at/web/bmiw...ZD990729140010
http://zoom.mediaweb.at/zoom_4597/inhalt4597.html
http://zoom.mediaweb.at/zoom_1297/geistlinger.html

Germany != Austria (andere Gesetzte, ...).
"Nulldienst" ist nix anderes als eine Verzögerung der Musterung in DE über ein Stichdatum hinaus und IMHO vom rechtlichen her greznwertig. Siehe http://www.nulldienst.de/

Dazu auch interessant das
Wehrgesetz 2001 - WG 2001
StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV)
$48-50
Zitat:
Umgehung der Wehrpflicht

§ 48. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen
anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu
entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit
strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat
einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

Verletzung der Stellungspflicht

§ 49. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht
nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit
Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18
Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür
mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des
Bundesgebietes

§ 50. (1) Wer die Anmeldung nach § 11 Abs. 3 oder die Meldung nach
§ 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger
des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11
Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6
zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu
bestrafen.
Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG):
Zitat:
§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des
Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich
befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den
Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus
Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen
anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in

Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen
....
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird
der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und
zivildienstpflichtig; er

§ 58. (1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 8 Abs. 1 und
§ 21 Abs. 1 letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein
Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für
immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst
verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für
immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu
entziehen sucht.
ad Entlohung Zivildienst: § 28 Zivildienstgesetz lautet:
Zitat:
"§ 28.(1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienst*leistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbil*dung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehe*nen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
ad Einschränkungen bei öffentlichen Jobs:
Kann/darf nicht sein. Abgeleisteter Zivildienst == abgeleisteter Wehrdienst.
____________________________________
Weiterhin zu finden auf http://martin.leyrer.priv.at , http://twitter.com/leyrer , http://www.debattierclub.net/ , http://www.tratschen.at/ und via Instant Messaging auf Jabber: m3 <ät> cargal.org .
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