das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse. Man will den Fall verhindern, daß der Unternehmer eine Leistung erbringt, eine Sache liefert und danach den Preis at will festsetzen kann. An sich ist ein Konsument der sich auf so etwas einläßt selber schuld und mir ist in der Praxis so eine Bestimmung auch noch nie untergekommen, aber bitte.
Für zukünftige Perioden ist eine Änderung in jede Richtung zu jeder beliebigen Höhe möglich. Probleme kann es für den Unternehmer geben, wenn dem Kunden keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrages gegeben wird. Dazu gibt es Rechtssprechung und zB im VersVG hat man eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungskunden kündigen zu lassen, wenn die Versicherung die Prämie erhöht. Typisch für solche Konstellationen sind Bierlieferungsverträge.
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