Nicht StGB
Ich glaub er meint die Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Bewetterung benachbarter Gruben.
§ 209. Die Bewetterung benachbarter Gruben ist so einzurichten,
daß gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft und sonstige
Nachteile vermieden werden.
lg
woodz
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