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Alt 09.07.2002, 13:07   #4
_m3
Inventar
 
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Lieber cal!

Das ist so nicht richtig - ich würde mich informieren, bevor ich derartigen Blödsinn verzapfe!

BGBl. I Nr. 152/2001 Art. 1 § 5:
Zitat:
(1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest
folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur
Verfügung zu stellen:
1. seinen Namen oder seine Firma;
2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;
3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und
unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner
elektronischen Postadresse;
4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das
Firmenbuchgericht;
5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt,
die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;
6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen
Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder
eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die
Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen
worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe-
oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;
7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise
angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein
durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen
kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich
der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge
ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist
auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.
Zitat:
§ 26. (1) Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1. gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1
verstößt,
2. gegen seine Informationspflichten für kommerzielle
Kommunikation nach § 6 verstößt,
3. gegen seine Informationspflichten für Vertragsabschlüsse nach
§ 9 Abs. 1 verstößt oder entgegen § 9 Abs. 2 keinen
elektronischen Zugang zu den freiwilligen Verhaltenskodizes,
denen er sich unterwirft, angibt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 keine technischen Mittel zur Erkennung und
Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung stellt oder
5. entgegen § 11 die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht so zur Verfügung stellt, dass sie
der Nutzer speichern und wiedergeben kann.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet
oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist.
GELTENDES österr. Recht!

http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI...8/I00817_.html

Dazu gabs ein Spezial in einem der älteren WCMs.
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Weiterhin zu finden auf http://martin.leyrer.priv.at , http://twitter.com/leyrer , http://www.debattierclub.net/ , http://www.tratschen.at/ und via Instant Messaging auf Jabber: m3 <ät> cargal.org .
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