In diesem Fall müßte meines Erachtens das Produkthaftungsgesetzt zur Wirkung kommen, welches Schäden, verursacht an Drittgeräte, regelt.
D. h. nicht Pioneer kann/wird hier Ersatz einbringen (da ja der Schaden durch eine andere Komponente verursacht wurde), sondern der Hersteller des Rohlings - jedoch nur dann, wenn der Schaden durch eine Fehlerhaftigkeit des Rohlings verursacht wurde. War der Brenner fehlerhaft, dann muß Pioneer Ersatz leisten (im Rahmen der Garantie).
Wo jetzt bei der Produkthaftung die Beweislast liegt, weiß ich nicht, es gelten aber (viel) längere Fristen als bei Garantie!
Ciao Oliver
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