@ holzi
eben nicht - ansonsten wär man ja immer der gelackmeierte. viele händler versuchen aber die mangelnde rechtskenntnis der kunden auszunutzen oder erzählen dir bewußt lügen über die rechtslage. von wegen "na, des müssen's einschicken". tipp: rechtslage selbstbewußt erklären und notfalls mit ak oder vki drohen, dann spuren die schon. is aber lästig.
juristisch schaut das so aus:
Welche Gewährleistungsbehelfe gibt es?
Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung.
Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.
Primäre Gewährleistungsbehelfe:
kostenlose Verbesserung (Nachbesserung, Nachtrag), Austausch.
Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler (Übergeber) soll eine ?zweite Chance? haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten (Übernehmer) steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe:
Preisminderung oder ? außer bei geringfügigen Mängeln - Wandlung (Vertragsaufhebung).
Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument (Übernehmer) nur fordern,
* wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind,
*
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
* wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt,
*
wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert,
*
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer (Übernehmer) mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder
*
wenn dem Käufer (Übernehmer) die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.
Der Konsument (Übernehmer) hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
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