17.05.2002, 09:30
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#5
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Inventar
Registriert seit: 24.09.2001
Beiträge: 7.335
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http://www.akwien.at/1741_6199.htm
http://www.akwien.at/1741_6145.htm
Zitat:
„Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinaus gehen, bedürfen laut Gesetz der Zustimmung des Betriebsrats”, sagt Erich Ullmann, Arbeitsrechtsexperte der AK Wien.
.....
„Mitarbeiter, die dahinter kommen, dass der Chef ohne Wissen der Angestellten Kontrollen angeordnet hat und mit dem Systemadministrator gemeinsame Sache macht, sollten den Betriebsrat informieren”, sagt AK Experte Erich Ullmann. Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung über E-Mail- und Internet-Kontrolle in der Firma abzuschließen
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http://www.ad.or.at/faq/#31
Zitat:
Darf ein Vorgesetzter oder Firmeninhaber e-mails der Mitarbeiter lesen?
Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen in einem vergleichbaren Umfang dem Briefgeheimnis.
Zu beachten ist jedoch, daß der rechtliche Begriff "Briefgeheimnis" vom OGH relativ eng ausgelegt wird. Wir zitieren dazu einen Beitrag aus unserem Diskussionsforum: "Unter Punkt 27. der ARGE Daten FAQs Datenschutz heißt es: 'Grundsätzlich sind e-mails wie andere Poststücke zu behandeln und unterliegen dem Briefgeheimnis.' Das ist meiner Meinung nach falsch. Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, was dem Briefgeheimnis unterliegt etwa gesagt: 'Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt;' (OGH 12. September 1990, 9 ObA 181/90). Also unterliegen nur verschlossene Brief, auf deren Unantastbarkeit der Absender gleichsam vertrauen darf, dem Briefgeheimnis. Bei E-Mails handelt es sich meiner Meinung nach weder um Briefe, noch sind sie im Sinne der zitierten Entscheidung 'verschlossen', da sie in der Regel unverschlüsselt durchs Netz laufen. Eine andere Frage ist, ob E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind."
Zu verstehen ist der Passus im Sinne "im vergleichbaren Umfang" und wir werden in der FAQ-Liste die Erklärung demnächst erweitern. Tatsächlich stützt sich unsere Aussage auf mehrere eingeholte Juristenmeinungen, die beim Briefgeheimnis und e-mail eine ähnliche Parallele sehen, wie beim Medienrecht und einem Web-Auftritt, obwohl dem Web-Auftritt viele Kriterien des Medienrechts fehlen.
Grundsätzlich wird von einer Geheimhaltung von e-mail-Informationen auszugehen sein, egal ob unter dem Titel Privatsphäre, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Betriebsgeheimnis, ..., auch wenn beim OGH bei dieser - nun gar nicht mehr neuen Technologie - noch keine Entscheidung vorliegt, welcher dieser Aspekte überwiegt.
Ob nun ein Vorgesetzter, der Unternehmensinhaber oder sonstige Bevollmächtigte Mails lesen dürfen oder nicht, wird unter anderem auch von den Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und Weisungen der Mitarbeiter abhängen.
Wird z.B. das Empfangen und Verschicken privater Mails zumindest geduldet, dann wird ein generelles Lesen von Mails durch Dritte nicht zulässig sein. Wird beides ausdrücklich untersagt, wird der Geheimnisschutz wesentlich schwächer sein.
Weiters wird beim Lesen von Mails auch das ArbVG (§96 bzw. 96a) zu berücksichtigen sein: Überwachungsmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren bzw. sonstige Aufzeichnungen werden in der Regel durch den Betriebsrat zustimmungspflichtig sein.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Das generelle Lesen von allen Mails aller Mitarbeiter wird also in den meisten Fällen nicht zulässig sein. Das Lesen der Geschäftspost, aber auch das Überwachen des Mailverkehrs um einen konkreten Mißbrauch zu entdecken oder zu verhindern wird jedoch zulässig sein.
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