Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 15.02.2002, 11:08   #7
rittersmann
Newbie
 
Registriert seit: 17.04.2001
Beiträge: 13


Standard

jetzt hab ich dazu was gefunden:
7. Ort der Gewährleistung?

a) Allgemein: Erfüllungsort;

b) Aber § 8 KSchG anders:

§ 8 Abs 1 KSchG: Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen,
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes; oder wenn es der Verbrauch verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

§ 8 Abs 2 KSchG: Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.

§ 8 Abs 3 KSchG: Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.

http://www.dbj.co.at/publikation_sho...likation_nr=93
rittersmann ist offline   Mit Zitat antworten