Hallo Ferry,
da ist eigentlich keiner, denn:
Für den Gesetzgeber sind die Begriffe Nahrungs- u. Lebensmittel synonym, so daß die früher übliche Unterteilung in N. u. Genußmittel hinfällig ist.
Das derzeit gültige Lebensmittel- u. Bedarfsgegenständegesetz vom 15.8.1974 (BGBl. I S.*1946) definiert L. als „Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem od. verarbeitetem Zustand vom Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung od. zum Genuß verzehrt zu werden.“ Diese Formulierung dient v.a. der Abgrenzung der L. gegenüber den Arzneimitteln.
Eine kurze Stellungnahme dazu, in Österr. ist die Situation praktisch ident, ich müßte aber den Text händisch abschreiben, daher habe ich ihn aus einem deutschen Lexikon entnommen.
lG
Christoph