@maxb,
es geht nicht um ortsübliche sondern branchenübliche reparaturzeiten, und da kannst du nach einer woche gerne urgieren und nach 2 wochen versuchen, den kaufvertrag zu wandeln, da wirst du ausgelacht.
und wenn innerhalb der ersten 6 monate ein gerät kaputt geht, ist eine wandlung nicht mit abschlägen für nutzung einzurechnen, in den ersten 6 monaten hast du anrecht auf den vollen kaufpreis.
wie gesagt, nach 4 wochen eine nachfrist von 2 wochen stellen (ZWINGEND schriftlich per einschreiben mit rückschein), und nach 6 wochen den kompletten kaufpreis zurückfordern. nötigenfalls mit rechtsmitteln.
mfg,
randalica
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