Thema: §102/4 KFG
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Alt 13.12.2001, 00:08   #3
maXTC
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*rotfl*

jetzt wollte ich noch etwas suchen, habe ich mich aber vertippt...

Sklavenhandel

§ 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt
oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein
anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
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A.C.A.B.
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