Thema: §102/4 KFG
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Alt 13.12.2001, 00:03   #2
maXTC
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http://www.ris.bka.gv.at/auswahl/

http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/

102

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und
einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm,
ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand
und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist; beim
Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem
nicht auch andere Maschinen Betrieben werden, unverzüglich
abzustellen.

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ich habe mal so einen strafzettel bekommen, ich glaube es war weil meine reifen etwas mehr lärm machten, als man es beim wegfahren von ihnen erwartet hätte...
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A.C.A.B.
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