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Alt 12.11.2001, 22:20   #10
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lt. ABGB (http://www.ris.bka.gv.at)

§ 933. (1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht,
wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es
bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und, wenn es
sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend
machen, sonst ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage
der Ablieferung der Sache; für die Gewährleistung wegen solcher
Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht, von dem
Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von
einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage,
an welchem dieser dem Erwerber bekannt wurde.
(2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber
vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel
angezeigt hat.


von einer mindestsumme steht da nix ... und ein vorheriger ausschluß
der gewährleistung is meines wissens nach einem konsumenten gegenüber nicht zulässig.

ab nächstem jahr gilt dann folgendes:

§ 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es
unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche
Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht
werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei
Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem
Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder
Verlängerung dieser Frist vereinbaren.


(2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt
bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren
Ablauf.

(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch
Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den
Mangel anzeigt."

...

könnte mich aber auch irren - wenn ein jurist hier is: bitte meinung abgeben!

ps: werd mich morgen noch mal schlau machen!!!
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Praktizierender Eristiker

No hace falta ser un genio para saber quién dijo eso.
Der wirklich faule Mensch ist oft extrem fleißig, denn er will möglichst schnell wieder faul sein.
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