Re: konkreter Fall
prinzipiell ist gewährleistung ein dispositives recht, welches ausgeschlossen werden kann - durch vertragsvereinbarung. jedoch im KSCHG ist die besondere schutzwürdigkeit des Konsumenten auschlaggebend, ein ausschluß der gewährleistung würde eine extreme schlechterstellung der vertragspartei erwirken. somit ist dies als sittenwidrigkeit zu werten. daher volle gewährleistung oder wende dich im falle des falles an den KSV
PS: die 1200 kannst vergessen, sowas gibts nirgensds, in keinem gestzestext meine ich
|