Da is ja wirklich der ganze Satz dazu gekommen ...
Ab er selbst wenn der ganze Teil dazu gekommen ist, ändert sich nichts ...
Zitat:
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wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.
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All jene mit Empfangseinrichtung die in einen DVB-T versorgten Gebiet ...
Als versorgt gilt man, wenn 3 Radiosender und 2 Fernsehsender funktionieren ...
Zitat:
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Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
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All jene mit Empfangseinrichtung.
Würde sagen, dass ist eine redundante Aussage ...
Im Gegenteil ... ich sehe hier die Möglichkeit für Satelliten-versorgte ohne DVB-T Empfang aus der Gebührenpflicht aus-zusteigen, da die Methode der nötigen Versorgung hier genauer definiert wird ... während im RGG immer noch die Definition aus dem Jahr 1974 steht ... welche auch auf Satellitenempfang ausgedehnt werden konnte ... (aber unmöglich aufs Internet)
Hmmm wäre ein Riskanter Ansatz ...