Zitat:
Rechtsvorschrift für ORF-Gesetz, Fassung vom 22.07.2015
§ 31.
(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
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Ich habe unterstrichen, was damals ergänzt wurde ...
So Leid es mir tut ... aber ich lese durch diese Ergänzung
keine Änderung!
Es wird immer noch vorausgesetzt, dass man Rundfunkteilnehmer ist ...
und es wird immer noch vorausgesetzt, dass man im Versorgten Gebiet ist ...
Dein Link beweist, dass der ORF seine Stellung hemmungslos missbraucht.