Nein, der Satz wird genau so drinnen stehen:
Zitat:
4. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7
nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
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Würdet Ihr das ebenfalls so interpretieren, dass man keinerlei öffentlich erhältliche Werke für den Privatgebrauchen kopieren darf?!
Info: Abs. 6 & 7
6 behaldelt, dass Bildungseinrichungen Kopien anfertigen dürfen.
7 verstehe ich nicht was das behandelt ...
soweit ich es kapiere, dass man die eigenen Werke kopieren darf ... und zum Anderen Werke die veröffentlicht wurden ... aber nie erschienen sind ... wie auch immer das geht.