Fakt ist, dass es OGH-Urteile gibt, die die sogenannte "Zahlscheingebühr" bei Mobilfunkanbietern und Versicherungen als unzulässig erklären:
http://www.konsument.at/geld-recht/z...d-gesetzwidrig
http://wirtschaftsblatt.at/home/nach...Versicherungen
Diese Urteile beziehen sich immer auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Für den Anbieter ist es unerheblich, ob die Bezahlung der Rechnung mittels "Überweisung per Zahlschein" bzw. "Einzugsermächtigung" erfolgt, da die Gebühren dafür die gleichen sind.
Im §27 Abs. 6 ZaDig ist aber auch erlaubt eine Ermäsigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments anzubieten. Bei der Selbstabholung im Ladengeschäft ist das Zahlungsinstrument "Barzahlung" somit ermäßigt. Meiner Interpretation nach sieht der OGH die Barzahlgung auch als nicht vergleichbar mit dem Zahlungsinstrument "Bankomatzahlung". Somit tritt die Barzahlung auch nicht in Konkurenz zu dieser für den Anbieter gebührenpflichtigen Zahlungsart.
IMHO darf das der e-tec also auch und die Diskussion samt Anfeindungen ist unnötig.
Allerdings ist das alles meine nicht-juristische Interpretation. Wer das anders sieht sollte die e-tec Geschäftsführung kontaktieren und sie nach der rechtlichen Grundlage für diese Vorgangsweise befragen oder einen Juristen bzw. den Konsumentenschutz bemühen.