Hier bräuchte es aber einen Juristen, um das Thema zu klären.
http://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wx...=Gesamtabfrage
Auch bei Schriften gibts Einschränkungen.
Hier ein Zitat aus einem Urteil von 1974 wegen Photokopien einer aktuellen Fachzeitschrift die durch Kunden in einem Copyshop hergestellt wurden:
Während das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke im ersten Fall gemäß § 42 Abs. 1 UrhG keinen weiteren Beschränkungen unterworfen ist, ist das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" (EB zu § 42 UrhG bei Peter, 559) - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 UrhG (Hand- oder Maschinschrift, sofern nicht bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder bereits vergriffenes Werk vervielfältigt werden) zulässig.