Zitat:
Das Rechtsfahrgebot ist in § 7 Abs. 1 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Davon kann nach § 7 Abs. 3 StVO abgegangen werden, wenn es „die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert“.
Innerhalb des Ortsgebiets besteht nach § 7 Abs. 3a StVO für die Lenker von Kraftfahrzeugen „auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung“ freie Fahrstreifenwahl.
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Nachdem bei der Südosttangente tatsächlich immer "Orts-Ende"-Schilder stehen, ist halt die Frage, was dort genau gilt. Wobei auf der Tangente wird ein Polizist wohl kaum strafen - auf den Überland-Autobahnen sehr wohl (meinem Bruder passiert).