Also mal angenommen, die hier diskutierte Auffassung des Gesetzes fände auch richterlichen Zuspruch. Könnte mir dann bitte jemand beantworten, welcher Rechtsanspruch für einen Urheber auf Abgeltung seiner Arbeit überhaupt noch geltend gemacht werden kann? Gibt's dann nur mehr freiwillige Spenden, sobald ein Werk sich dazu eignet, über's web vervielfältigt zu werden? Den Bildhauern wird's egal sein ...
