@rev.pragon
vielen dank
es ist erlaubt, das er seiner schwester, bruder, mama usw. auch eine Privatkopie machen darf!
es steht auch nirgendwo das man nur 1 Privatkopie machen darf, kA wo ihr das immer her habt...
Zitat:
Die Tatbestandsmerkmale der Privatkopie
a) Abgrenzung „eigener Gebrauch“ und „privater Gebrauch“
Konnte das österreichische Urheberrecht bis zum 30. 6. 2003 mit dem Begriff des „eigenen“
Gebrauchs für die freie Werknutzung der Vervielfältigung das Auslangen finden, so hat
nunmehr § 42 Abs 4 nF UrhG den Begriff des „privaten“ Gebrauchs eingeführt. Noch zur
alten Rechtslage hat der OGH46 ausgesprochen, dass die Herstellung von 19 Exemplaren der
Probenummer einer Tageszeitung für die Mitglieder der Redaktionskonferenz eine zulässige
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch darstellt. Die freie Werknutzung durch
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch kommt auch juristischen Personen und
Personengesellschaften zugute, wobei sich eine zahlenmäßige Beschränkung der „einzelnen“
Vervielfältigungsstücke einer numerischen Festlegung entzieht, da auf die „Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen des Urhebers“ je nach Sachlage individuell abzustellen ist.47
Jedenfalls überschritten war die Obergrenze der „einzelne Vervielfältigungsstücke“ iS des §
42 Abs 1 UrhG aF nach bisheriger Lehre48 und Rechtsprechung49 beispielsweise bei der
Herstellung von 170 Kopien von Musikkassetten für Ausbildungszwecke des Bundesheeres.
Quelle:
http://www.rechtsprobleme.at/doks/pr...mer-thiele.pdf
falls ich doch falsch liegen sollte, mir bitte einen link zeigen wo was anderes steht, bin sehr interessiert daran...
