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Alt 09.07.2010, 11:18   #4
Karl99
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Selbst wennst mit einem Zahlschein einzahlen willst, nimmst ganz einfach einen Neuen und korrigierst den Einzahlungsbetrag auf den tatsächlichen Wert exklusive der Zahlscheingebühr - und wartest mal ab!

Nur muss man aufpassen, ob sich der Begriff "Zahlscheingebühr" nicht dann als "Bearbeitungsentgelt" oder so ähnlich umbenennt - und dann wäre es rechtlich wieder eine andere Situation, wo Du nachweisen müßtest, dass jemand anderer, der über den Abbuchungsauftrag bezahlt, diese Kosten nicht hat! Und das ist oft nicht ganz so einfach - bislang war es ja ziemlich eindeutig durch den ausgewiesenen Namen, sonst aber kann es plötzlich doch zu Zusatzforderungen kommen und da müßte erst die Kausalität bewiesen und erforderlichenfalls juristisch durchverhandelt sein.

In Wahrheit erlebt man hier als Kunde das gleiche Prozedere wie bespw. mit dem (jahrelang praktizierten) Asylverfahrenstechniken: Urteil - Einwand - Urteil - Einwand etc. (und dadurch kommt es natürlich zu keiner Vollstreckung!)

Und der brav zahlende Kunde verliert durch Verjährung dann das Recht auf SEIN Geld (Zahlscheingebühr) und die Empfänger (Versicherungen, Provider etc.) lachen sich einen - und genau DAS ist eine Sauerei!
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