Zitat:
Zitat von Alufranz
Im Zusammenhang mit den Konkursen und den daraus folgenden Abverkäufen grosser Handelsunternehmen stellt sich die Frage "und wer steht danach für die Garantie ein??". Denn im Grunde genommen ist ja nicht der Hersteller der Hardware mein Vertragspartner, sondern ein Händler, den es bald nicht mehr gibt.
http://www.rechtsfreund.at/garantie.htm
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Da verwechsrelt jemand Gewährleistung, die nur und ausschließlich der Verkäufer zu leisten hat, mit Garantie, die ein beliebiger Garantiegeber - meist, aber nicht immer der Hersteller - geben kann. Bei Garantieansprüchen ist der Ansprechpartner der Garantiegeber, bei der Gewährleistung einzig und allein der Verkäufer.
Geht also Letzterer ein, so sind Gewährleistungsansprüche an das Salzamt zu richten, Garantieansprüche aber weiterhin an den Garantiegeber.
Meine Antwort beinhaltet nicht, dass eventuell ein Rechtsnachfolger des untergegangenen Unternehmens in die Gewährleistung eintreten kann (oder muss) und andere ganz spezielle Sonderfälle.