Natürlich gibt es den Begriff "ungebührlich", aber "ortsunüblich" ist übergeordnet, da es praktisch die Bewertungsbasis darstellt.
Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen. Der klagende Nachbar hat die Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels und die dadurch entstehende Unbrauchbarkeit seines Grundstückes zu beweisen. Die Frage
der Ortsüblichkeit stellt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes im wesentlichen eine Tatfrage dar.
Weiteres hier:
http://www.tulln.at/gemeinden/user/3...ratgeber05.pdf
und zur Auswahl:
http://www.google.at/search?hl=de&cr...3%A4rm&spell=1