Hatten wir vor kurzem schon mal
http://www.wcm.at/forum/showpost.php...5&postcount=13
Wichtig ist nur die kombination von:
c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
....
(2) Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.
auf der seite von WKO findet sich der text ein wenig anderslautent bezüglich nach Vorne
Zitat:
(Abs 1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den
hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung
(§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x
40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand
erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel
muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der
Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Während der
Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die
Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung
mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der
vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten
angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem
vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers
nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.
|
Links:
http://www.sicher-transportieren.at/...#_Toc215132302
http://wko.at/bsv/Ladungssicherung_Gesetze.pdf