So ist die aktuell gültige Gesetzeslage:
Was bekomme ich bei Anspruch auf Gewährleistung?
Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung. Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.
Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler soll eine zweite Chance haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.
Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument nur fordern,
wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich sind,
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt,
wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert,
wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder
wenn dem Käufer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.
Der Konsument hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
Kosten der Gewährleistung
Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs (insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen. Weitere mit der Mängelbehebung zusammenhängende Kosten muss ebenfalls der Unternehmer tragen.
War der Unternehmer zur Montage einer vom Konsumenten gekauften Ware verpflichtet, dann haftet er - verschuldensunabhängig - auch für einen durch unsachgemäße Montage verursachten Mangel. Aber selbst wenn die Sache zur Montage durch den Konsumenten bestimmt war, hat der Unternehmer für Mängel aus unsachgemäßer Montage dann einzustehen, wenn diese auf einem Fehler in der Montageanleitung beruhen.
Quelle:
www.arbeiterkammer.at