Ist ja auch nicht so sehr unterschiedlich zum bisherigen österr. Recht. Und die Zumutbarkeit wird sicherlich bleiben, sonst könnte ja ein Händler auf die Idee kommen, sich mit der Rep. Monate Zeit zu lassen.
Der Händler hat das Geld des Kunden bereits, der Kunde aber ein defektes Gerät, das ihm nicht zur Verfügung steht. Ich glaube kaum, dass da ein Richter einem Händler viel Spielraum hinsichtlich der Zumutbarkeit einräumt.
Ich habe schon bei 3 verschiedenen Händlern jeweils mit Mainboards Ärger gehabt, weil sie es wie Garantie behandeln wollten und mich Wochen lang auf die Folter spannen wollten.
Ein bestimmtes Auftreten mit Wissen über die eigene Rechte hat mir in 2 Fällen aber einen raschen Austausch innerhalb weniger TAge (es war keines lagernd) ermöglicht, bei einem Händler hat sich der Kundenservice entschuldigt und mir enne 10 Euro-Gutschrift gewährt. Der dritte Händler hat es schließlich vorgezogen zu wandeln und mir den vollen Produktpreis ersetzt, und nicht den Tagespreis, sondern den Preis, den ich gezahlte hattte. Genauso sieht es das Gesetz nämlich vor, aber viele Händler zahlen auch da nur den Tagespreis.
Es ist schade, dass oft erst ein Brief der Rechtsschutzverischerung/Anwalts den Händler zum "Einlenken" bewegt.
Andere Händler haben mir defekte Ware problemlos ausgetauscht (teilweise sogar bei Garantiefällen inkl. kleiner Aufwandspauschale).
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